Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind nach § 9 der Satzung (beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 23.09.2017):
- die Delegiertenversammlung,
- die Landesverbandstagung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Vorstand.
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie besteht aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder, den Vorstandsmitgliedern, der Landesverbandstagung, dem Landesjugendfeuerwehrausschuss, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder stellen je angefangene 500 beitragszahlende Mitglieder einen Delegierten.
Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, Richtlinien und Ordnungen, die Haushaltsrechnung und die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorsitzenden, die zwei Stellvertreter, den Kassenwart, bis zu fünf Beisitzer, die Kassenprüfer und die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes e. V. (§§ 10 und 11 der Satzung).
Landesverbandstagung
Die Landesverbandstagung besteht aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder oder einem Stellvertreter, den Leitern der Fachgruppen des Verbandes sowie dem Landesjugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter und einem weiteren stellvertretenden Landesjugendfeuerwehrwart. Sie wird durch den Vorstand mindestens zweimal im Geschäftsjahr eingeladen.
Die Landesverbandstagung beschließt über Verbandsangelegenheiten, unter anderem über die Geschäftsordnung des Vorstandes, die Bildung von Fachgruppen, die Zusammenarbeit mit anderen Gremien sowie Haushaltsplan und Nachtragshaushalte. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden, des Landesjugendfeuerwehrwartes und der Leiter der Fachgruppen entgegen (§§ 13 und 14 der Satzung).
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, einem stellvertretenden Landesjugendfeuerwehrwart und bis zu fünf Beisitzern. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, zwei Stellvertreter, der Kassenwart und der Landesjugendfeuerwehrwart an (§§ 15 bis 17 der Satzung).

